COVID TEST VERGLEICH

Gesetzliche Veränderungen zur Zulassung von Schnelltests in der EU

Am 29.06.2022 wurde die Erstattungsfähigkeit von Schnelltests auf das Corona-Virus neu geregelt. Bis zu diesem Datum galt die Listung durch das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Voraussetzung für die Anerkennung eines Schnelltest in Deutschland. Zusätzlich veröffentlichte das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) eine fortwährend aktualisierte Liste mit einer unabhängigen Evaluation der Wirksamkeit der Tests. Diese war bislang sehr wichtig, um eine fundierte Kaufentscheidung treffen zu können.

Beide Listen wurden eingestellt, die jeweils letzte Fassung finden Sie unter Angabe des Datums hier: PEI / BfArM

Tests gelten seit Ende Juni in der EU – und also auch in Deutschland – als Erstattungsfähig, wenn Sie in der Gemeinsamen Liste der Corona-Antigen-Schnelltest der Europäischen Kommission geführt werden. Einzelne Angaben aus der Evaluierung des Paul-Ehrlich-Instituts sind dort wieder zu finden. Zudem garantiert die Liste der EU die Einhaltung gewisser Mindeststandards, wie z.B. einer CE-Kennzeichnung, einer Praxis-Validierung durch mindestens einen EU-Mitgliedsstaat und einer geeigneten Studienlage, die die Wirksamkeit der Tests bestätigt.

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